Rechengrößen
Beitragsbemessungsgrenzen
Beitragssatz zur
Rentenversicherung
Beiträge ab
1.1.2009
Pflichtversicherte
Arbeitnehmer
Versicherungspflichtige
Selbständige und Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb
-
Halber Regelbeitrag
(West)
250,74 Euro (in den ersten 3 Kalenderjahren nach Aufnahme der
selbständigen Tätigkeit), jedoch höherer oder niedrigerer
Beitrag bei entsprechendem Nachweis des beitragspflichtigen
Arbeitseinkommens
-
Halber Regelbeitrag
(Ost)
212,43 Euro (in den ersten 3 Kalenderjahren nach Aufnahme der
selbständigen Tätigkeit), jedoch höherer oder niedrigerer
Beitrag bei entsprechendem Nachweis des beitragspflichtigen
Arbeitseinkommens
Aufteilung der
Beiträge unmittelbarer Beitragszahler
Beiträge aus
Sozialleistungen, die unmittelbar an die Rentenversicherungsträger
gezahlt werden, sind wie folgt aufzuteilen:
Freiwillig
Versicherte
Verdienstgrenze
für geringfügig
entlohnte Beschäftigungen
Hinzuverdienstgrenzen
Zulässiger
Hinzuverdienst bei Altersrenten nach Erreichen der Regelaltersgrenze:
keine Grenze, Ausnahme: Rentner die gleichzeitig
Bundestags- oder Europaabgeordnete sind
Zulässiger
Hinzuverdienst bei Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze:
Anrechnung von
Einkommen
Anrechnung von
eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Witwe oder des Witwers
auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente
Für die Prüfung,
welche Einkommensgrenzen (West/Ost) maßgebend sind, ist der gewöhnliche
Aufenthalt des/der Berechtigten entscheidend.
West
Todesfall vor dem 1.1.1986: keine Einkommensanrechnung
Todesfall nach dem 31.12.1985
-
wenn das eigene
Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) monatlich
701,18 Euro zuzüglich 148,74 Euro je waisenrentenberechtigtes
Kind nicht übersteigt erfolgt keine Einkommensanrechnung
Ost
Keine Einkommensanrechnung erfolgt, wenn das eigene Einkommen
(der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) monatlich 616,18 Euro
zuzüglich 130,70 Euro je Waisenrenten berechtigtes Kind nicht übersteigt.
Wird diese genannte Grenze überschritten, wird das Einkommen in Höhe
von 40 Prozent des übersteigenden Betrages angerechnet.
Anrechnung von
eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Waise auf die
Waisenrente
West
Ost
Keine Einkommensanrechnung erfolgt bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres und bei Waisen mit eigenem Einkommen (der Nettobetrag
wird pauschaliert ermittelt) bis zu monatlich 410,78 Euro. Wird die
genannte Grenze überschritten, erfolgt eine Einkommensanrechnung in Höhe
von 40 Prozent des übersteigenden Betrages.
Anrechnung von
eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Erziehungsrente
West
Ost
Bei eigenem Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert
ermittelt) bis zu monatlich 616,18 Euro zuzüglich 130,70 Euro je
waisenrentenberechtigtes Kind erfolgt keine Einkommensanrechnung. Wird
diese genannte Grenze überschritten, wird das Einkommen in Höhe von
40 Prozent des übersteigenden Betrages angerechnet.
Verdienstgrenzen
bei Erwerbsminderungsrenten
Verdienstgrenze
beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
Verdienstgrenze
beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Übrigens:
Sozialleistungsbezug zählt bei Verdienstgrenze
Bei Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung werden
auch Sozialleistungen (beispielsweise Krankengeld, Arbeitslosengeld)
berücksichtigt. Als Hinzuverdienst wird das der Sozialleistung
zugrunde liegende monatliche Grenzwerte oder Arbeitseinkommen
genommen.
Aktueller
Rentenwert
(monatliche
Altersrente für ein Kalenderjahr Durchschnittsverdienst)
Selbstbeteiligung
an der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Die Beiträge bestimmen sich nach der Höhe der Rente. Seit
1.1.2009 beträgt der Beitragssatz 15,5 Prozent, ab 1.7.2009 beträgt
der Beitragssatz 14,9 Prozent. Der Rentner hat davon selbst die Hälfte
aus seiner Rente zu tragen, zuzüglich seit 1.7.2005 der Sonderbeitrag
zur KVdR in Höhe von 0,9 Prozent.
Der Beitragsatz zur Pflegeversicherung der Rentner beträgt 1,95
Prozent, für kinderlose Rentner beträgt der Beitragssatz 2,2
Prozent. Der Beitrag muss in voller Höhe vom Rentner allein getragen
werden.