Rechengrößen und Grenzwerte für das Jahr 2009

Die Werte zum Versicherungsrecht  und dem Beitragsrecht  Rechengrößen/Werte für das Kalenderjahr 2009 Alte Bundesländer  ( NB ) Neue Bundesländer  Bezugsgrößen (im Bereich der KV, PV gilt für die neuen Bundesländer die Bezugsgröße West) In der Krankenversicherung hat es nun endlich eine Entscheidung gegeben deshalb empfehlen wir Ihnen sich darüber Gedanken zu machen denn !! Die Krankenversicherung erfordert individuelle Lösungen ...

Rechengrößen

Beitragsbemessungsgrenzen

  • Beitragsbemessungsgrenze ab 1.1.2009 (West)
    monatlich 5.400 Euro

  • Beitragsbemessungsgrenze ab 1.1.2009 (Ost)
    monatlich 4.550 Euro

Beitragssatz zur Rentenversicherung

  • Bezugsgröße ab 1.1.2009 (West)
    monatlich 2.520 Euro

  • Bezugsgröße ab 1.1.2009 (Ost)
    monatlich 2.135 Euro

Beiträge ab 1.1.2009

Pflichtversicherte Arbeitnehmer

  • Normalbeitrag entsprechend dem Grenzwerte, wobei grundsätzlich ½ der Arbeitgeber und ½ der Arbeitnehmer trägt; bei Berufsausbildung und einer Ausbildungsvergütung bis zu 325 Euro zahlt der Arbeitgeber den vollen Betrag.

Versicherungspflichtige Selbständige und Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb

  • Regelbeitrag (West)
    monatlich 501,48 Euro, jedoch höherer oder niedrigerer Beitrag bei entsprechendem Nachweis des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens

  • Regelbeitrag (Ost)
    monatlich 424,87 Euro, jedoch höherer oder niedrigerer Beitrag bei entsprechendem Nachweis des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens

  • Halber Regelbeitrag (West)
    250,74 Euro (in den ersten 3 Kalenderjahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit), jedoch höherer oder niedrigerer Beitrag bei entsprechendem Nachweis des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens

  • Halber Regelbeitrag (Ost)
    212,43 Euro (in den ersten 3 Kalenderjahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit), jedoch höherer oder niedrigerer Beitrag bei entsprechendem Nachweis des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens

  • Mindestbeitrag (West und Ost)
    monatlich 79,60 Euro (bei Nachweis eines entsprechend niedrigen Arbeitseinkommens)

  • Höchstbeitrag (West)
    monatlich 1.074,60 Euro (bei Nachweis eines entsprechend hohen Arbeitseinkommens)

  • Höchstbeitrag (Ost)
    monatlich 905,45 Euro (bei Nachweis eines entsprechend hohen Arbeitseinkommens)


Aufteilung der Beiträge unmittelbarer Beitragszahler

Beiträge aus Sozialleistungen, die unmittelbar an die Rentenversicherungsträger gezahlt werden, sind wie folgt aufzuteilen:

  • Beitragsanteil für die Deutsche Rentenversicherung Bund: 59,356 Prozent (Im Jahr 2009: 58,272 Prozent)

  • Beitragsanteil für den zuständigen Regionalträger : 40,644 Prozent (Im Jahr 2009: 41,728 Prozent)

Freiwillig Versicherte

  • Mindestbeitrag (West und Ost)
    monatlich 79,60 Euro

  • Höchstbeitrag (West und Ost) monatlich 1.074,60 Euro

Verdienstgrenze

für geringfügig entlohnte Beschäftigungen

  • monatlich 400 Euro


Hinzuverdienstgrenzen

Zulässiger Hinzuverdienst bei Altersrenten nach Erreichen der Regelaltersgrenze:


keine Grenze,  Ausnahme: Rentner die gleichzeitig Bundestags- oder Europaabgeordnete sind

Zulässiger Hinzuverdienst bei Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze:

  • bei allen Vollaltersrenten: höchstens monatlich 400 Euro

  • bei 2/3 Teilaltersrenten
    monatlich mindestens 491,40 Euro (West)
    monatlich mindestens 431,83 Euro (Ost)

  • bei 1/2 Teilaltersrenten
    monatlich mindestens 718,20 Euro (West)
    monatlich mindestens 631,13 Euro (Ost)

  • bei 1/3 Teilaltersrenten
    monatlich mindestens 945,00 Euro (West)
    monatlich mindestens 830,43 Euro (Ost)


Anrechnung von Einkommen

Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Witwe oder des Witwers auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente

Für die Prüfung, welche Einkommensgrenzen (West/Ost) maßgebend sind, ist der gewöhnliche Aufenthalt des/der Berechtigten entscheidend.



West
Todesfall vor dem 1.1.1986: keine Einkommensanrechnung

Todesfall nach dem 31.12.1985

  • wenn bis zum 31.12.1988 das bis zum 31.12.1985 gültige Recht gewählt wurde erfolgt keine Einkommensanrechnung

  • wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) monatlich 701,18 Euro zuzüglich 148,74 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt erfolgt keine Einkommensanrechnung

  • Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.



Ost
Keine Einkommensanrechnung erfolgt, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) monatlich 616,18 Euro zuzüglich 130,70 Euro je Waisenrenten berechtigtes Kind nicht übersteigt. Wird diese genannte Grenze überschritten, wird das Einkommen in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Betrages angerechnet.


Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Waise auf die Waisenrente


West

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres keine Einkommensanrechnung

  • ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Einkommensanrechnung in Höhe von 40 Prozent des 467,46 Euro übersteigenden Betrages



Ost
Keine Einkommensanrechnung erfolgt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und bei Waisen mit eigenem Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) bis zu monatlich 410,78 Euro. Wird die genannte Grenze überschritten, erfolgt eine Einkommensanrechnung in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Betrages.


Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Erziehungsrente


West

  • bei eigenem Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) bis zu monatlich 701,18 Euro zuzüglich 148,74 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind erfolgt keine Einkommensanrechnung

  • wenn die genannte Grenze überschritten wird erfolgt die
    Einkommensanrechnung in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Betrages



Ost
Bei eigenem Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) bis zu monatlich 616,18 Euro zuzüglich 130,70 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind erfolgt keine Einkommensanrechnung. Wird diese genannte Grenze überschritten, wird das Einkommen in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Betrages angerechnet.

Verdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten

Verdienstgrenze beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

  • monatlich 400 Euro

  • in Höhe von 3 Vierteln monatlich mindestens 642,60 Euro (West) beziehungsweise 564,69 Euro (Ost)

  • in Höhe der Hälfte monatlich mindestens 869,40 Euro (West) beziehungsweise 764,00 Euro (Ost)

  • in Höhe eines Viertels monatlich mindestens 1.058,40 Euro (West) beziehungsweise 930,09 Euro (Ost)

Verdienstgrenze beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

  • in voller Höhe monatlich mindestens 869,40 Euro (West) beziehungsweise 764,00 Euro (Ost)

  • in Höhe der Hälfte monatlich mindestens 1.058,40 Euro (West) beziehungsweise 930,09 Euro (Ost)

Übrigens: Sozialleistungsbezug zählt bei Verdienstgrenze
Bei Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung werden auch Sozialleistungen (beispielsweise Krankengeld, Arbeitslosengeld) berücksichtigt. Als Hinzuverdienst wird das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Grenzwerte oder Arbeitseinkommen genommen.

Aktueller Rentenwert

(monatliche Altersrente für ein Kalenderjahr Durchschnittsverdienst)

  • monatlich 26,56 Euro (West)
    ab 1.7.2009 monatlich 27,20 Euro

  • monatlich 23,34 Euro (Ost)
    ab 1.7.2009 monatlich 24,13 Euro

Selbstbeteiligung an der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Die Beiträge bestimmen sich nach der Höhe der Rente. Seit 1.1.2009 beträgt der Beitragssatz 15,5 Prozent, ab 1.7.2009 beträgt der Beitragssatz 14,9 Prozent. Der Rentner hat davon selbst die Hälfte aus seiner Rente zu tragen, zuzüglich seit 1.7.2005 der Sonderbeitrag zur KVdR in Höhe von 0,9 Prozent.
Der Beitragsatz zur Pflegeversicherung der Rentner beträgt 1,95 Prozent, für kinderlose Rentner beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent. Der Beitrag muss in voller Höhe vom Rentner allein getragen werden.

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*Quelle - Deutsche Renteversicherung

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