| Privathaftpflicht
vergleichen
& verstehen dann erst "Abschließen"
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das
Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein
sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft
denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes
Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen
dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im
Falle des Verschuldens ein.
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