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Leistungsumfang

Haftpflichtversicherung in der Kfz - Versicherung

Beitragsberechnung

Leistungseinschränkung

Kündigung

Schadenregulierung

allgemeine Hinweise zu der Kraftfahrzeug - Versicherung :

Leistungsumfang


Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich für jeden Kfz-Halter vorgeschrieben. Hierbei spielt es keine Rolle ob es sich um ein Mofa, Motorrad oder einen LKW handelt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt, sowohl den Halter, als auch den Fahrer eines Fahrzeugs, vor gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter, wenn durch das Fahrzeug ein Schaden verursacht wurde. Versichert ist der Halter des Fahrzeugs, der Eigentümer, der Fahrer und der Beifahrer im versicherten Fahrzeug. Der Geltungsbereich ist nur in Europa.

Der Versicherte sollte in der Kfz-Haftpflicht nach Möglichkeit die Deckungssumme unbegrenzt wählen. Die Prämie hierfür ist nur geringfügig teurer, aber damit werden in der Regel Personenschäden bis 7,5 Millionen Euro pro Person und Sachschäden in unbegrenzter Höhe abgesichert.

Der Gesetzgeber verlangt einen Mindestschutz von 2,5 Million Euro für Personenschäden und eine Million Euro für Sachschäden.

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Leistungseinschränkung

Die Haftpflicht zahlt nicht wenn:
- das Fahrzeug nicht zu dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird (z.B. wenn eine Vermietung des KFZ vorliegt),
- der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist,
- das Fahrzeug von einer nicht berechtigten Peron geführt wird,
- das Fahrzeug erhebliche Sicherheitsmängel aufweist (z. B. kaputte Bremsen, abgefahrene Reifen, kein TÜV etc.),
- bei einem Unfall, mit Alkohol am Steuer, verlangen die Versicherer i. d. R. eine Beteiligung des Versicherungsnehmers.

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Beitragsberechnung

Der Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt sich aus folgenden Kriterien:
- aus dem Fahrzeugtyp,
- dem Zeitraum der persönlichen Fahrpraxis,
- der Schadenfreiheit,
- dem Zulassungsbezirk,
- ob das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt oder vermietet wird,
- bei halb- oder vierteljährlicher Zahlung der Prämie wird ein Zuschlag verlangt,
(eine jährliche Zahlweise ist zuschlagfrei).
Darüber hinaus können je nach Unternehmen individuelle Kriterien zur Beitragsberechnung herangezogen werden.

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Schadenfreiheitsklassen:             

                                                                                                                               
245% = M 120% = 1/2 75% = SF3 55% = SF6 40% = SF11
240% = SF0 100% = SF1 65% = SF4 50% = SF7 35% = SF15
155% = S 85% = SF2 60% = SF5 45% = SF9 30% = SF18

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Schadenfreiheitsrabatt

Der Schadenfreiheitsrabatt hat Einfluss auf die Versicherungsprämie und lässt erkennen, wie lange ein Fahrer unfallfrei fährt d. h., je länger man unfallfrei fährt, umso günstiger wird die Versicherungsprämie. Bei Fahrern die einen Unfall verursachen, wird eine Rückstufung in eine höhere Beitragsklasse vorgenommen.

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Beitragseinstufung

Fahranfänger, also auch Führerscheinneulinge, werden von dem Versicherer in die Klasse 0 eingestuft. In dieser Beitragsklasse wird der höchste Beitragssatz, mit zur Zeit 240 Prozent, berechnet. Diese Klasse 0kann dadurch umgangen werden, indem man sein erstes Fahrzeug, als Zweitwagen von Mutter oder Vater anmeldet. Damit sinkt der Beitragssatz auf 125% und im Laufe weiterer unfallfreier Jahre kann der Beitragssatz bis auf 25 % sinken.

Das Datum des Vertragsabschlusses ist mit entscheidend über eine Höherstufung, zudem muss der Fahranfänger ein Kalenderjahrunfallfrei gefahren sein, damit er in die Schadensfreiheitsklasse SF1 (100%)eingestuft werden kann. Wer z. B. am 1. Januar eine Haftpflicht Versicherung abschließt, wird ab dem nächsten 1. Januar mit 100% eingestuft.

Wird der Vertrag zwischen dem 2. Januar und dem 1. Juli abgeschlossen, so wird der Vertrag zum nächsten 1 Januar für das folgende Jahren in die SF ½ (125 %) eingestuft. Dann erst, im darauf folgenden Jahr, werden die100 % erreicht.

Wird der Erstvertrag im zweiten Halbjahr ab dem 2. Juli abgeschlossen, so bleibt der Vertrag zwei Jahre in der Schadenfreiheitsklasse SF0 ( 240%). In einem solchen Fall sollte man mit der Versicherungsgesellschaft eine eventuelle Rückdatierung des Erstvertrages vereinbaren.

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Typenklassen

Viele individuelle Faktoren bestimmen die Versicherungsprämie des Kunden. Die Einführung des modellbezogenen Typentarifs ist ein weiterer Baustein in diesem System. Seit 1996 wird jedes Kfz-Modell, gemäß seinem statistisch erfassten Schadensverlauf, in eine andere Typenklasseeingruppiert. Je mehr Schadensfälle für eine Modellklasse erfasst werden, desto höher wird die Einstufung und damit teurer. Jährlich im Herbst, wird die Statistik auf den aktuellen Stand gebracht und die Typenklassen neu vergeben.

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Rabatte

Von den Versicherern werden viele individuelle Möglichkeiten angeboten, die Prämienzahlung zu senken. Für Neuwagen werden z. B. bis zu fünf Prozent Nachlass gewährt, andere verlangen für Garagenwagen fünf Prozentweniger. Bei vielen Gesellschaften erhalten Wenigfahrer (z.B. bis 10.000 oder15000 km pro Jahr) Rabatte, oder es werden für Bahnfahrer oder Single Rabattegewährt. Des- weiteren existieren am Markt z.B. Ladytarife oder es werden Nachlässe für Hauseigentümer mit bestehender Wohngebäudeversicherung eingeräumt. Auch Angehörige des öffentlichen Dienstes oder andere Berufsgruppen wie z. B.: Bankangestellte, Juristen, Volkswirte, Architekten, Steuerberater, profitieren von diesen Rabatten und erhalten niedrigere Prämien.

Die Rabattlisten weichen von Gesellschaft zu Gesellschaft ganz erheblich ab. Deshalb lohnt sich ein Vergleich auf jeden Fall.

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Schadenregulierung

Im Falle eines eingetretenen Schadens sollten folgende Punkte beachtet werden.
Die Schadensmeldung muss immer wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt werden.
Sie Schäden am eigenen Fahrzeug sollten auf keinen Fall ohne vorherige Rücksprache mit dem Versicherer reparieret werden. Bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, und der Schaden über ca. Euro 3.000,-- liegt, beauftragt die Gesellschaft meist einen unabhängigen Sachverständigen mit der Besichtigung der Fahrzeugschäden.
Zur Feststellung der Schadenhöhe kann die eigene Werkstatt um einen Kostenvoranschlag gebeten werden.

Bei von Dritten verursachten Schäden sollte man vor der Erteilung eines Reparaturauftrages die Kostenübernahmeerklärung der gegnerischen Versicherung abwarten.

Um die Abrechnung zu vereinfachen, kann man in der Werkstatt eine, auf die Reparaturkosten beschränkte, Abtretungserklärung unterschreiben.

Bei nicht selbst verschuldeten Schäden steht einem, für die Zeit in der das Fahrzeug repariert wird, die Kostenerstattung für den Nutzungsausfall bzw. Mietwagen zu.
Nutzungsausfall wird dann gezahlt, wenn man sich für die Ausfallzeit des Fahrzeuges keinen Mietwagen nimmt oder wenn man einen Zweitwagen besitzt, den man nutzen kann.
Wenn man nur wenige Kilometer (ca. unter 30 km) am Tag mit einem Ersatzfahrzeug fahren würden, ersetzt der Versicherer die Kosten für ein Taxi. Das Mieten eines Fahrzeuges wäre in solchen Fällen unverhältnismäßig teuer.

Um sicher zu gehen, für wie lange und in welcher Höhe die Kosten für einen Mietwagen übernommen werden, setzten man sich vorher mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Verbindung.

Wenn man sich als Geschädigter eines KFZ- Haftpflichtschadens ein Mietfahrzeug für die Zeit der Reparatur nimmt, so sollte man ein Fahrzeug der nächst tieferen Klasse wählen, da der Versicherer dann auf Abzüge wegen Einsparungen (z. B. Abnutzung) für das ungenutzte eigene Fahrzeug.
verzichtet.

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Kündigung

Die Kfz-Versicherung ist ohne Einhaltung von Kündigungsfristen kündbar aufgrund eines Fahrzeugswechsels, oder Abmeldung eines Fahrzeuges. Hierzu genügt die Mitteilung über den Verkauf des Kraftfahrzeugs an den Versicherer.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit den Vertrag zum Ende des Jahres d.h. zum 31.12./ 01.01. eines jeden Jahres „ ordentlich“ zu kündigen. Die Kündigung bedarf einer einmonatigen Kündigungsfrist, d.h. sie muss bis zum 30.11. des Jahres beim Versicherer eingehen.

Außerordentlich ist der Vertrag kündbar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einer Beitragserhöhung.

Im Schadenfall kann gekündigt werden. Die Kündigung kann nach einem Monat nach Schadenregulierung fristlos oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahreserfolgen. Im Falle einer fristlosen Kündigung ist allerdings zu beachten, dass dem Versicherungsunternehmen die Prämien bis zum Ende des Versicherungsjahreszustehen. Deshalb sollte eine fristlose Kündigung im Schadenfall gut überlegt sein.

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