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Allgemeine Hinweise zur Insassenunfallversicherung die Kraftfahrt-Unfallversicherung bietet Versicherungsleistungen bei Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund von Unfällen, die im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug (Pkw, Lkw, Omnibus, Kraftrad etc.) oder Anhänger stehen. Diese spezielle Form der Allgemeinen Unfallversicherung ist im Hinblick auf ihre Leistungsarten als Summenversicherung ausgestaltet und wird vom Versicherungsnehmer für sich als Eigenversicherung und in bezug auf die mitversicherten Personen als Fremdversicherung genommen. |
Wie die
Fahrzeugversicherung, so ist auch die Insassenunfallversicherung eine freiwillige
Versicherung. Haftpflichtansprüche,
die aufgrund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der
gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Aufgrund
des umfassenden Versicherungsschutzes der Kfz-Haftpflichtversicherung besitzen
alle Unfallbeteiligten bereits eine recht weitgehende Schadenabsicherung bei
Personenschäden.
So können beispielsweise auch die Fahrzeuginsassen ihre Schadenersatzansprüche
beim Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend machen, wenn dieser
den Verkehrsunfall allein zu vertreten hat oder die Gefährdungshaftung des
Halters greift. Haftpflichtversicherung des Schädigers
Hat der Fahrzeugführer den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht, können
Beifahrer wie auch die übrigen Fahrzeuginsassen ihre Ansprüche direkt beim
Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs anmelden. Diese sind dann wie
Schadenersatzansprüche Dritter zu behandeln.
Wenngleich die meisten Fälle über andere Versicherungen abgedeckt werden, so können
aber dennoch Konstellationen auftreten, bei deren Vorliegen die
Insassenunfallversicherung sicherlich eine sinnvolle Ergänzung darstellt. Zu
denken wäre beispielsweise daran, dass Konstellationen, die für
Unfallversicherung sprechen
- der Unfall von einem nicht haftpflichtversicherten Fußgänger oder Radfahrer
verursacht wird;
- der Fahrer den Unfall nicht verschuldet hat;
- für den Unfallgegner ein unabwendbares Ereignis vorliegt, so dass auch die
Gefährdungshaftung als Halter entfällt;
- es im Ausland zu einem Unfall mit einem unzureichend haftpflichtversicherten
Fahrzeug kommt.
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist
gesetzlich für jeden Kfz-Halter vorgeschrieben. Hierbei spielt es keine Rolle
ob es sich um ein Mofa, Motorrad oder einen LKW handelt. Die
Kfz-Haftpflichtversicherung schützt, sowohl den Halter, als auch den Fahrer
eines Fahrzeugs, vor gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter, wenn durch das
Fahrzeug ein Schaden verursacht wurde. Versichert ist der Halter des Fahrzeugs,
der Eigentümer, der Fahrer und der Beifahrer im versicherten Fahrzeug. Der
Geltungsbereich ist nur in Europa.
Der Versicherte sollte in der Kfz-Haftpflicht nach Möglichkeit die
Deckungssumme unbegrenzt wählen. Die Prämie hierfür ist nur geringfügig
teurer, aber damit werden in der Regel Personenschäden bis 7,5 Millionen Euro
pro Person und Sachschäden in unbegrenzter Höhe abgesichert.
Der Gesetzgeber verlangt einen Mindestschutz von fünf Million Mark für
Personenschäden und eine Million Mark für Sachschäden.
Die Haftpflicht zahlt nicht wenn:
- das Fahrzeug nicht zu dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird (z.B.
wenn eine Vermietung des KFZ vorliegt),
- der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist,
- das Fahrzeug von einer nicht berechtigten Peron geführt wird,
- das Fahrzeug erhebliche Sicherheitsmängel aufweist (z. B. kaputte Bremsen,
abgefahrene Reifen, kein TÜV etc.),
- bei einem Unfall, mit Alkohol am Steuer, verlangen die Versicherer i. d. R.
eine Beteiligung des Versicherungsnehmers.
Der Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt
sich aus folgenden Kriterien:
- aus dem Fahrzeugtyp,
- dem Zeitraum der persönlichen Fahrpraxis,
- der Schadenfreiheit,
- dem Zulassungsbezirk,
- ob das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt oder vermietet wird,
- bei halb- oder vierteljährlicher Zahlung der Prämie wird ein Zuschlag
verlangt,
(eine jährliche Zahlweise ist zuschlagfrei).
Darüber hinaus können je nach Unternehmen individuelle Kriterien zur
Beitragsberechnung herangezogen werden.
Schadenfreiheitsklassen:
| 245% = M | 120% = 1/2 | 75% = SF3 | 55% = SF6 | 40% = SF11 |
| 240% = SF0 | 100% = SF1 | 65% = SF4 |
50% = SF7 |
35% = SF15 |
| 155% = S | 85% = SF2 | 60% = SF5 | 45% = SF9 | 30% = SF18 |
Schadenfreiheitsrabatt
Der Schadenfreiheitsrabatt hat Einfluss auf die Versicherungsprämie und lässt erkennen, wie lange ein Fahrer unfallfrei fährt. D.h., je länger man unfallfrei fährt, umso günstiger wird die Versicherungsprämie. Bei Fahrern die einen Unfall verursachen, wird eine Rückstufung in eine höhere Beitragsklasse vorgenommen.
Fahranfänger, also auch Führerscheinneulinge, werden von dem Versicherer in die Klasse 0 eingestuft. In dieser Beitragsklasse wird der höchste Beitragssatz, mit zur Zeit 240 Prozent, berechnet. Diese Klasse 0 kann dadurch umgangen werden, indem man sein erstes Fahrzeug, als Zweitwagen von Mutter oder Vater anmeldet. Damit sinkt der Beitragssatz auf 125% und im Laufe weiterer unfallfreier Jahre kann der Beitragssatz bis auf 25 % sinken.
Das Datum des Vertragsabschlusses ist mit entscheidend über eine Höherstufung, zudem muss der Fahranfänger ein Kalenderjahr unfallfrei gefahren sein, damit er in die Schadensfreiheitsklasse SF1 (100%) eingestuft werden kann. Wer z. B. am 1. Januar eine Haftpflicht Versicherung abschließt, wird ab dem nächsten 1. Januar mit 100% eingestuft.
Wird der Vertrag zwischen dem 2. Januar und dem 1. Juli abgeschlossen, so wird der Vertrag zum nächsten 1 Januar für das folgende Jahr in die SF ½ (125 %) eingestuft. Dann erst, im darauffolgenden Jahr, werden die 100 % erreicht.
Wird der Erstvertrag im zweiten Halbjahr ab dem 2. Juli abgeschlossen, so bleibt der Vertrag zwei Jahre in der Schadenfreiheitsklasse SF 0 ( 240%). In einem solchen Fall sollte man mit der Versicherungsgesellschaft eine eventuelle Rückdatierung des Erstvertrages vereinbaren.
Typenklassen
Viele individuelle Faktoren bestimmen die Versicherungsprämie des Kunden. Die Einführung des modellbezogenen Typentarifs ist ein weiterer Baustein in diesem System. Seit 1996 wird jedes Kfz-Modell, gemäß seinem statistisch erfassten Schadensverlauf, in eine andere Typenklasse eingruppiert. Je mehr Schadensfälle für eine Modellklasse erfasst werden, desto höher wird die Einstufung und damit teurer. Jährlich im Herbst, wird die Statistik auf den aktuellen Stand gebracht und die Typenklassen neu vergeben.
Rabatte
Von den Versicherern werden viele individuelle Möglichkeiten angeboten, die Prämienzahlung zu senken. Für Neuwagen werden z. B. bis zu fünf Prozent Nachlass gewährt, andere verlangen für Garagenwagen fünf Prozent weniger. Bei vielen Gesellschaften erhalten Wenigfahrer (z.B. bis 10.000 oder 15000 km pro Jahr) Rabatte, oder es werden für Bahnfahrer oder Single Rabatte gewährt. Des- weiteren existieren am Markt z.B. Ladytarife oder es werden Nachlässe für Hauseigentümer mit bestehender Wohngebäudeversicherung eingeräumt. Auch Angehörige des öffentlichen Dienstes oder andere Berufsgruppen wie z. B. Bankangestellte, Juristen, Volkswirte, Architekten, Steuerberater, profitieren von diesen Rabatten und erhalten niedrigere Prämien.
Die Rabattlisten weichen von Gesellschaft zu Gesellschaft ganz erheblich ab. Deshalb lohnt sich ein Vergleich auf jeden Fall.
Im Falle eines eingetretenen Schadens sollten folgende Punkte beachtet werden.
Die Schadensmeldung muss immer wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt
werden.
Sie Schäden am eigenen Fahrzeug sollten auf keinen Fall ohne vorherige Rücksprache
mit dem Versicherer reparieret werden. Bei Fahrzeugen, die älter als fünf
Jahre sind, und der Schaden über ca. Euro 3.000,-- liegt, beauftragt die
Gesellschaft meist einen unabhängigen Sachverständigen mit der Besichtigung
der Fahrzeugschäden.
Zur Feststellung der Schadenhöhe kann die eigene Werkstatt um einen
Kostenvoranschlag gebeten werden.
Bei von Dritten verursachten Schäden sollte man vor der Erteilung eines
Reparaturauftrages die Kostenübernahmeerklärung der gegnerischen Versicherung
abwarten.
Um die Abrechnung zu vereinfachen, kann man in der Werkstatt eine, auf die
Reparaturkosten beschränkte, Abtretungserklärung unterschreiben.
Bei nicht selbst verschuldeten Schäden steht einem, für die Zeit in der das
Fahrzeug repariert wird, die Kostenerstattung für den Nutzungsausfall bzw.
Mietwagen zu.
Nutzungsausfall wird dann gezahlt, wenn man sich für die Ausfallzeit des
Fahrzeuges keinen Mietwagen nimmt oder wenn man einen Zweitwagen besitzt, den
man nutzen kann.
Wenn man nur wenige Kilometer (ca. unter 30 km) am Tag mit einem Ersatzfahrzeug
fahren würden, ersetzt der Versicherer die Kosten für ein Taxi. Das Mieten
eines Fahrzeuges wäre in solchen Fällen unverhältnismäßig teuer.
Um sicher zu gehen, für wie lange und in welcher Höhe die Kosten für einen
Mietwagen übernommen werden, setzten man sich vorher mit der gegnerischen
Haftpflichtversicherung in Verbindung.
Wenn man sich als Geschädigter eines KFZ- Haftpflichtschadens ein Mietfahrzeug
für die Zeit der Reparatur nimmt, so sollte man ein Fahrzeug der nächst
tieferen Klasse wählen, da der Versicherer dann auf Abzüge wegen Einsparungen
(z. B. Abnutzung) für das ungenutzte eigene Fahrzeug.
verzichtet.
Die Kfz-Versicherung ist ohne Einhaltung von Kündigungsfristen kündbar
aufgrund eines Fahrzeugswechsels, oder Abmeldung eines Fahrzeuges. Hierzu genügt
die Mitteilung über den Verkauf des Kraftfahrzeugs an den Versicherer.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit den Vertrag zum Ende des Jahres d.h.
zum 31.12./ 01.01. eines jeden Jahres „ ordentlich“ zu kündigen. Die Kündigung
bedarf einer einmonatigen Kündigungsfrist, d.h. sie muss bis zum 30.11. des
Jahres beim Versicherer eingehen.
Außerordentlich ist der Vertrag kündbar innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe einer Beitragserhöhung.
Im Schadenfall kann gekündigt werden. Die Kündigung kann nach einem Monat nach
Schadenregulierung fristlos oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres
erfolgen. Im Falle einer fristlosen Kündigung ist allerdings zu beachten, dass
dem Versicherungsunternehmen die Prämien bis zum Ende des Versicherungsjahres
zustehen. Deshalb sollte eine fristlose Kündigung im Schadenfall gut überlegt
sein.